Leitsatz
1) Die Interessen eines Anmelders einer Versammlung sind im Einzelfall mit den Rechten der Anlieger des Versammlungsorts, insbesondere der Berufsfreiheit der dort ansässigen Gastronomen, abzuwägen.
2) Bloße versammlungstypische Belästigungen, die sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als unzumutbare Beeinträchtigung darstellen, rechtfertigen keine Verlegung des Versammlungsorts mittels versammlungsrechtlicher Auflage.