Leitsatz
Unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als faktisches Mischgebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO oder aber als Gemengelage i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist, ist das auf dem Vorhabengrundstück zu betrachtende Bauvorhaben angesichts der vorhandenen gewerblichen Vorbilder in unmittelbarer Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung zulässig.