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16.01.2018 - Verwendungszulage

Datum der Entscheidung
16.01.2018
Aktenzeichen
6 K 247/15
Normen
BBesG § 46
BremBesG § 1 Abs 1
BremBesG § 1 Abs 2
BremBesG § 79
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung
Schlagworte
Beweislast
Darlegungslast
Elternzeit
haushaltsrechtliche Voraussetzungen
Polizei
Topfwirtschaft
ununterbrochene Wahrnehmung
Verwendungszulage
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Die öffentliche Hand trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob der Gewährung einer Verwendungszulage in voller Höhe haushaltsrechtliche Gründe entgegenstehen.

2. Zeiten der Elternzeit stellen keine Unterbrechung der "ununterbrochenen Wahrnehmung“ der Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne vom § 46 BBesG a.F. dar.