Leitsatz
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die weiteren Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 u. 2 WaffG, wenn der Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung zukommt.
Ausnahmsweise können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dahinstehen, wenn nur eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gesetzlichen Wertung des § 45 Abs. 5 Hs. 2 WaffG gerecht wird. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall des Nichtvorliegens oder Entfallens der Zuverlässigkeit oder der Eignung vorgesehen (vgl. BT-Drs. Drucksache 16/7717, S. 33). In den übrigen Fällen eines Widerrufs soll es regelmäßig bei dem gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bleiben. Diese bewusste gesetzliche Wertung würde unterlaufen, wenn die weiteren Maßnahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG auch in diesen Fällen vollziehbar blieben. Die Vollzugshemmung hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis entfaltet grundsätzlich nur praktische Wirksamkeit, wenn auch der Vollzug der weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs 1 und Abs. 2 WaffG gehemmt wird. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation bei der Neufassung des § 46 Abs. 6 WaffG ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/12805, S. 39) nicht in den Blick genommen. Vor diesem Hintergrund überwiegt mit Blick auf das Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, in solchen Konstellationen im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Behörde.