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  • Wahlprüfung, Öffentlichkeitsgrundsatz des § 30a BremWahlG nicht verletzt, 14 K 1542/23, Beschluss vom 07.11.2023

07.11.2023 - Wahlprüfung, Öffentlichkeitsgrundsatz des § 30a BremWahlG nicht verletzt, 14 K 1542/23, Beschluss vom 07.11.2023

Datum der Entscheidung
07.11.2023
Aktenzeichen
14 K 1542/23
Normen
BremWahlG § 30a
Rechtsgebiet
Wahlprüfungsrecht
Leitsatz
Durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung für die Stimmauszählung bei der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft wurde der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nicht verletzt.