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09.05.2011 - Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bremen-Hemelingen

Datum der Entscheidung
09.05.2011
Aktenzeichen
5 V 1522/10
Normen
BremVwVfG § 76
Rechtsgebiet
Wasserrecht
Schlagworte
altruistische Klage
altruistische Verbandsklage
Neunaugen
Planfeststellungsbeschluss
Turbine
wasserrechtlich
Leitsatz
1. Ist ein Austausch der Turbine eines genehmigten Wasserkraftwerks beabsichtigt, bedarf es grundsätzlich nicht der Durchführung eines weiteren Planfeststellungsverfahrens. Vielmehr reicht es aus, wenn die Behörde einen Planänderungsbeschluss erlässt.