Leitsatz
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Wechsel der Antragstellerin in die Prüfungsordnung für den Studiengang „Rechtswissenschaft“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.) an der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 für das Wintersemester 2025/2026 vorläufig zuzulassen.
Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO ist grundrechtskonform dahingehend auszulegen, dass das Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung einem Wechsel in die neue PO nicht entgegengehalten werden kann.