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14.12.2022 - Weiterbetrieb einer Wettvermittlungsstelle, 5 V 1894/22, Beschluss vom 14.12.2022

Datum der Entscheidung
14.12.2022
Aktenzeichen
5 V 1894/22
Normen
BremGlüG § 5a Abs 2 S 2 Nr 1a
BremGlüG § 5b Abs 1 S 1
GG Art 12
GG Art 3 Abs 1
Rechtsgebiet
Lotterierecht
Schlagworte
Abstandsgebot
Auswahlentscheidung bei Abstandskollision
Glücksspielrecht
Mindestabstand
Sportwetten
Leitsatz
1. Das Mindestabstandsgebot von 250 m zwischen Wettvermittlungsstellen ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Mit "Antragsteller" im Sinne der Auswahlregelung des § 5b Abs. 1 Satz 1 BremGlüG ist der Wettveranstalter und nicht der Wettvermittler gemeint.

3. Die Auswahlregelung des § 5b Abs. 1 Satz 1 BremGlüG, wonach bei einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot zwischen zwei Wettvermittlungsstelle zugunsten desjenigen Antragstellers zu entscheiden ist, der in der betreffenden Stadtgemeinde insgesamt die geringere Anzahl an Wettvermittlungsstellen beantragt hat oder betreibt, ist mit höherranigigem Recht vereinbar.