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  • Zugang zu Vertrag der Daseinsvorsorge, 4 K 777/20, Urteil vom 07.02.2022

07.02.2022 - Zugang zu Vertrag der Daseinsvorsorge, 4 K 777/20, Urteil vom 07.02.2022

Datum der Entscheidung
07.02.2022
Aktenzeichen
4 K 777/20
Normen
BremIFG § 6
BremIFG § 6 Abs 2
BremIFG § 6 Abs. 1
BremIFG § 6a
BremIFG § 6a Abs 1 S 1
BremIFG § 6a Abs 3
Rechtsgebiet
Informationsfreiheitsgesetz
Schlagworte
Daseinsvorsorge
Informationsfreiheit
Informationsgewährung
Informationszugang
Leitsatz
Ein betroffener Dritter kann dem informationsfreiheitlichen Anspruch eines Bürgers, der Einsichtnahme in einen Vertrag der Daseinsvorsorge begehrt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur entgegenhalten, wenn er wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder ihm durch die Veröffentlichung ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden drohen würde. Diesbezüglich trifft den Dritten die Darlegungslast.
Ansicht Am Wall 198 · Karsten Wolf