Leitsatz
Zumutbare Anstrengungen beim Erwerb eines Arzneimittels zum Festbetrag können die Nachfrage bei einer zweiten Apotheke erforderlich machen.
Zwar hat die erste Apotheke des Klägers alle Festbetragsmedikamente bei drei Großhändlern angefragt, dies lässt jedoch nicht den gesicherten Schluss zu, dass ein Festbetragsmedikament auch in keiner anderen Apotheke erhältlich gewesen wäre.
Auch aus der Rechtslage im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung kann der Kläger keinen Beihilfeanspruch herleiten.