Leitsatz
1. Für den Begriff der „Aufnahmeeinrichtung“ im Sinne des Asylgesetzes ist in Abgrenzung zu den in § 53 AsylG angesprochenen „Gemeinschaftsunterkünften“ zu erschließen. Es handelt sich daher um diejenigen Einrichtungen, in denen Asylantragsteller untergebracht sind, die nach Stellung des Antrags nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG dort zu wohnen verpflichtet sind. Insofern können auch nachgelagerte Einrichtungen in einem mehrstufigen Aufnahmesystem unter den Begriff der „Aufnahmeeinrichtung“ fallen, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Asylantragsteller dort zeitlich gesehen zuerst untergebracht wird.
2. Die Zustellfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert, dass die Aufnahmeeinrichtung entsprechend den von ihr gewählten Postausgabe- oder Verteilungsregelungen den Versuch gemacht hat, das zuzustellende Dokument oder die formlose Mitteilung an den Ausländer auszuhändigen.