Leitsatz
Die Feststellung der Nichtbewährung im Rahmen einer Erprobung für die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens stellt keine dienstliche Beurteilung im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung dar und unterliegt daher nicht deren formellen Anforderungen.
Wird die funktionsweise Übertragung eines Dienstpostens ausdrücklich unter den Vorbehalt einer erfolgreichen Bewährung gestellt, vermittelt weder die Funktionsstellenzusage noch die vorläufige Aufgabenübertragung einen Anspruch auf endgültige Übertragung des Dienstpostens.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, wenn die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs im Kern darauf gestützt wird, dass die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht.