Leitsatz
Wenn ein neuer Beurteiler einen Zeitraum bewertet, der bereits in einer früheren Anlassbeurteilung weitgehend erfasst und bewertet worden ist, kann er sich nicht darauf beschränken, ohne nähere Erläuterung zu einem günstigeren Gesamturteil zu gelangen. Vielmehr bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung, ob und in welchem Umfang die frühere Bewertung übernommen, in welcher Hinsicht sie fortgeschrieben und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse oder Leistungsentwicklungen sie nunmehr abweichend gewichtet worden ist.