Leitsatz
1. Bei der Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 handelt es auch dann um eine Beförderung im Sinne von § 20 Abs. 1 BremBG, wenn die gesetzlich Stellenbewertung nachvollzogen wird.
2. Dem Senatsbeschluss vom 06.03.1997 kann nicht entnommen werden, dass die Wartezeit für die weitere Beförderung eines Beamten auf 24 Monate unabhängig davon angehoben worden ist, ob das Amt zu durchlaufen werden braucht oder nicht.
3. Der Senatsbeschluss vom 06.03.1997 ist rechtswidrig, soweit er darin eine Mindestwartezeit in Höhe von 24 Monate für den Fall vorsieht, dass ein Amt nicht zu durchlaufen werden braucht.
4. Verwaltungsvorschriften, die unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten entfalten, sind bekannt zu geben.