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20.01.2023 - Kinder- und Jugendhilferecht; Kita-Beitrag; Wohnsitzregelung, 3 K 728/21, Urteil vom 20.01.2023

Datum der Entscheidung
20.01.2023
Aktenzeichen
3 K 728/21
Normen
BremKTG § 19
SGB 8 § 24
SGB 8 § 90 Abs 1 Nr 3
SGB VIII § 24
SGB VIII § 90 Abs 1 Nr 3
Schlagworte
Beurteilungsspielraum
Gestaltungsspielraum
Höchstsatz
Kita-Beitrag
Wohnsitzregelung
Leitsatz
§ 3 Abs. 3 der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Festsetzung des Höchstbetrages für Auswärtige findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Jugendhilfeträger sonst im Rahmen der Finanzierung der verschiedenen Kindertageseinrichtungen zu seinen Lasten gehende zusätzliche Kosten zugunsten von – nicht in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen und damit nicht seiner Sozialfürsorge anheimfallenden – Eltern übernehmen würde, die ihrerseits regelmäßig nicht zu seinem kommunalen Steueraufkommen beitragen