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03.07.2023 - Konkurrenteneilverfahren, Beförderungsverbot, Probezeit, 6 V 281/23, Beschluss vom 03.07.2023

Datum der Entscheidung
03.07.2023
Aktenzeichen
6 V 281/23
Normen
20 BremBG
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Leitsatz
Ein Beamter, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich von vornherein nicht geeignet für das angestrebte höhere Statusamt. Über dieses vom Gesetzgeber in zulässiger generalisierender Weise getroffene Eignungsurteil darf sich die auswählende Stelle nicht hinwegsetzen, wenn kein Ausnahmefall gemäß § 20 Abs. 3 BremBG vorliegt.

Diese Grundsätze gelten bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf eine Beförderung ebenso wie bei der eine Beförderung ermöglichenden oder vorbereitenden Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens. Auch für die beiden letztgenannten Fälle ist Bezugspunkt der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung das Statusamt und sind es nicht die Anforderungen des jeweiligen höherwertigen Dienstpostens