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17.08.2023 - Eilantrag auf Gestattung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle, 5 V 1533/23, Beschluss vom 17.08.2023

Datum der Entscheidung
17.08.2023
Aktenzeichen
5 V 1533/23
Normen
BremGlüG § 5a Abs 2 S 2 Nr 1
Rechtsgebiet
Lotterierecht
Schlagworte
Glücksspielrecht
Mindestabstand zu Schulen
Wettvermittlungsstelle
Leitsatz
1. Kein Anspruch auf vorläufige Gestattung bzw. Duldung von gegen das Mindestabstandsgebot von 500 Metern zu Schulen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG verstoßende Wettvermittlungsstelle im Wege der einstweiligen Anordnung.

2. An der Vereinbarkeit des Mindestabstandsgebots von 500 Metern zu Schulen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG mit höherrangigem Recht bestehen - auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.07.2023 geltenden Verschärfungen des übrigen Glücksspielrechts - keine substantiellen Zweifel.