Leitsatz
1. Kein Anspruch auf vorläufige Gestattung bzw. Duldung von gegen das Mindestabstandsgebot von 500 Metern zu Schulen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG verstoßende Wettvermittlungsstelle im Wege der einstweiligen Anordnung.
2. An der Vereinbarkeit des Mindestabstandsgebots von 500 Metern zu Schulen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BremGlüG mit höherrangigem Recht bestehen - auch unter Berücksichtigung der seit dem 01.07.2023 geltenden Verschärfungen des übrigen Glücksspielrechts - keine substantiellen Zweifel.