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27.06.2023 - Kinder- und Jugendhilferecht; Kita-Platz-Rechtsanspruch besteht erst ab der Vollendung des ersten Lebensjahres, 3 V 899/23, Beschluss vom 27.06.2023

Datum der Entscheidung
27.06.2023
Aktenzeichen
3 V 899/23
Normen
BremAOG § 5 Abs 2,
BremAOG § 5 Abs 5,
SGB 8 § 24 Abs 1 Satz 1,
SGB 8 § 24 Abs 2,
SGB 8 § 24 Abs 6,
SGB VIII § 24 Abs 1 Satz 1,
SGB VIII § 24 Abs 2,
SGB VIII § 24 Abs 6
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Kapazitätsvorbehalt,
Kita-Platz,
U1
Leitsatz
Der Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Verschaffung des von ihm begehrten Platzes in einer Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege ab der Vollendung des ersten Lebensjahres folgt aus § 24 Abs. 2 und 6 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 BremAOG.

Soweit der Antragsteller einen Betreuungsplatz bereits vor der Vollendung seines ersten Lebensjahres begehrt, ist ein entsprechender Anspruch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden; Aus § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 SGB VIII und § 5 Abs. 1 Satz 1 BremAOG folgt nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung von Betreuungsplätze und kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes;
Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt.