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08.01.2024 - Antrag des Landeswahlleiters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts , 1 V 13/24, Beschluss vom 08.01.2024

Datum der Entscheidung
08.01.2024
Aktenzeichen
1 V 13/24
Normen
BremWahlG § 37 Abs 1 Satz 3
BremWahlG § 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3
VwGO § 123 Abs 1 VwGO
VwGO § 42 Abs 2 analog
Rechtsgebiet
Kommunalrecht
Schlagworte
Antragsbefugnis
Beschwerdebefugnis
Besetzung des Wahlprüfungsgerichts
Einspruch durch Landeswahlleiter
Landeswahlleiter
Wahlprüfungsgericht
Wahlprüfungsverfahren
Leitsatz
Der Landeswahlleiter ist durch die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts aufgrund der Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung nicht in seinen subjektiven (Organ-)Rechten verletzt.