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16.01.2024 - Entschädigung, Urteil vom 16.01.2024, 6 K 2554/20

Datum der Entscheidung
16.01.2024
Aktenzeichen
6 K 2554/20
Normen
BGB § 253
BGB § 839 Abs 3
GG Art. 33 Abs. 5
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
amtsangemessene Beschäftigung
immaterieller Schadensersatz
Nichtbeschäftigung
Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung
Unterbeschäftigung
Leitsatz
1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10, 13); sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der
körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.05.2005 - 2 BvR 583/05 - NVwZ 2005, 926; BVerwG, Beschl. v. 18.02.2013 - 2 B 51.12 - NVwZ 2013, 797 Rn. 10 m. w. N.).

2. Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB; BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 – juris Rn. 18 ff.).

3. Die Höhe des tenorierten Entschädigungsanspruchs orientiert sich an der Länge des Zeitraumes der Fürsorgepflichtverletzung, der nahezu fünf Jahre beträgt, sowie an den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeurteilten Entschädigungssummen für eine Nicht- oder Unterbeschäftigung (vgl. Hesse/Sorge in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Saarbrücker Tabelle für Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Stand: 01.07.2023)). Das Gericht hält einen Betrag von 5.000 Euro pro Jahr für angemessen, aber auch erforderlich.