Sie sind hier:

11.09.2018 - Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße / Wertermittlungsgutachten

Datum der Entscheidung
11.09.2018
Aktenzeichen
5 V 1502/18
Normen
AEUV Art 107
AEUV Art 108 Abs 3 S 3
VwGO § 40
VwGO § 42
Rechtsgebiet
Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht
Schlagworte
Grundstücksverkauf
Hochbunker
Verwaltungsrechtsweg
Leitsatz
1. Für das Antragsbegehren, einer Gemeinde den Verkauf eines Grundstücks an einen Dritten vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, weil der Verkauf ohne Ausschreibung und unterhalb des Markpreises eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV darstelle, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet.
2. Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV begründet ein Abwehrrecht des Wettbewerbers gegen rechtswidrige staatliche Beihilfen, auf das auch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch unmittelbar gestützt werden kann.
3. Allein die Konkurrenz um den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Hand begründet kein von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorausgesetztes konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Kaufinteressenten. Aus dem Verkauf des Grundstücks an einen Verein, der auf dem Grundstück die Umsetzung kultureller Projekte plant, erwächst der Antragstellerin als Serviceanbieterin für Transport- und Logistikunternehmen kein Wettbewerbsnachteil.