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21.02.2023 - Disziplinarrecht der Landesbeamten, 8 K 663/21, Urteil vom 21.02.2023

Datum der Entscheidung
21.02.2023
Aktenzeichen
8 K 663/21
Normen
BeamtStG § 37
BeamtStG § 37 Abs 2 Nr 2
BremDG § 13
BremDG § 14 Abs 1
BremLGG § 13a
BremVwVfG § 21
StGB § 202
Rechtsgebiet
Disziplinarrecht
Schlagworte
Befangenheit der Ermittlungsführerin
Briefgeheimnis
Disziplinarverfahren
Frauenbeauftragte
Maßnahmeverbot
prozessualer Tatbegriff
Ruhestandsbeamtin
Leitsatz
1. Zur Beteiigung der Frauenbeauftragten im Disziplinarerfahren; insbesondere bei zeitweiser Vakanz dieser Position und erschöpfter Liste der Nachrückerinnen.

2. Die Besorgnis der Befangenheit der Ermittlungsführerin muss von dem Betroffenen auch im laufenden Verfahren unverzüglich geltend gemacht werden.

3. An sachlicher Kritik besteht grundsätzlich kein Geheimhaltungsbedürfnis i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG, auch wenn sie in herausgehobener Stellung der Verwaltung tätige Personen adressiert.

4. Geht eine Beamtin während Zeiten ihrer vorübergehenden Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung ihren Aufgaben als Betreuerin ihrer pflegebedürftigen Angehörigen nach, liegt darin kein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht.

5. Zum Begriff der Einheitlichkeit des Dienstvergehens und "desselben Sachverhalts" im Rahmen des Maßnahmeverbots des § 14 BremDG.

6. Der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme erfordert nicht zwingend, gegen eine disziplinarisch vorbelastete Beamtin im Wiederholungsfall eine um eine Stufe eingriffsintensivere Art der Disziplinarmaßnahme zu verhängen; auch die bereits zuvor verhängte Art der Disziplinarmaßnahme kann im Einzelfall noch ein hinreichendes Steigerungspotenzial bieten (bspw. ein höheres Bußgeld).

7. Zur Berücksichtigung des Eintritts in den Ruhestand (einen Tag) nach Erlass einer Disziplinarverfügung bei der Maßnahmebemessung.