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27.04.2023 - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, 6 V 314/23, Beschluss vom 27.04.2023

Datum der Entscheidung
27.04.2023
Aktenzeichen
6 V 314/23
Normen
BeamtStG § 22 Abs 4
BremBG § 30 Abs 4
BremPolAPV § 19 Abs 1
BremPolAPV § 19 Abs 5
VwGO § 123 Abs 1
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
endgültiges Nichtbestehen
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Entlassung kraft Gesetzes
Leitsatz
1. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet nach § 22 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen tritt – wie sich aus der amtlichen Überschrift des § 22 BeamtStG („Entlassung kraft Gesetzes“) ergibt – die Rechtsfolge, die Beendigung des Beamtenverhältnisses, automatisch ein. Einer vorherigen Anhörung und eines Verwaltungsaktes bedarf es gerade nicht. Das Landesrecht sieht auch keine Abweichung vor. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG - ebenfalls überschrieben als Entlassung kraft Gesetzes - sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen der vorgeschriebenen Prüfung bekannt gegeben worden ist.

2. Aus welchem Grund die Modulprüfung nicht bestanden worden ist, ist im Rahmen von § 22 Abs. 4 BeamtStG nicht von Bedeutung. Das Gesetz knüpft die Entlassung lediglich an das negative Ergebnis der Prüfung, nicht an die Gründe für das Ergebnis. Die Rechtsfolge der Entlassung knüpft zudem allein an die Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung an, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit, Bestandskraft oder Vollziehbarkeit ankäme. Damit werden unabhängig von einem etwaigen Streit um das Prüfungsergebnis und das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung durch die Bezugnahme auf einen zeitlich eindeutig bestimmbaren Vorgang sofort und unmittelbar rechtlich eindeutige Verhältnisse geschaffen, die der für den beamtenrechtlichen Status gebotenen Rechtsklarheit entsprechen und im Einklang mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf stehen.