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24.05.2023 - Sondernutzungserlaubnis für e-Scooter, Auswahlverfahren, 5 V 810/23, Beschluss vom 24.05.2023

Datum der Entscheidung
24.05.2023
Aktenzeichen
5 V 810/23
Normen
BremLStrG § 18
Rechtsgebiet
Verkehrsrecht
Schlagworte
Auswahlverfahren,
E-Scooter,
Sondernutzung
Leitsatz
1. Das gewerbliche Einbringen von E-Scootern in den öffentlichen Straßenraum ("free-floating-System") ist eine straßenrechtliche Sondernutzung.
2. Eine Sondernutzungserlaubnis darf nur aus Gründen versagt oder mit Nebenbestimmungen erlassen werden, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen.
3. Eine Begrenzung der im Straßenraum zuzulassenden E-Scooter sowie eine Begrenzung der Anzahl der Anbieter begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken.
4. Bewerben sich mehrere Anbieter um eine begrenzte Anzahl an Sondernutzungserlaubnissen, haben diese lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung durch die Behörde.