Sie sind hier:

07.11.2023 - Wahlprüfung, Einspruchsrecht nur für Wahlberechtigte, 14 K 1400/23, Beschluss vom 07.11.2023

Datum der Entscheidung
07.11.2023
Aktenzeichen
14 K 1400/23
Normen
BremWahlG § 38
Rechtsgebiet
Wahlprüfungsrecht
Leitsatz
Eine Person, die nicht im Land Bremen wohnhaft ist, kann nicht zulässig einen Einspruch gegen die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft erheben.