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11.12.2023 - Beamtenversorgung, 7 K 2100/22, Urteil vom 11.12.2023

Datum der Entscheidung
11.12.2023
Aktenzeichen
7 K 2100/22
Normen
BremBeamtVG § 12 Abs 1
BremBeamtVG § 12 Abs 1 Nr 1
BremBeamtVG § 12 Abs 1 Nr 1 Hs 2
BremBeamtVG § 15 Abs 1 S 1
BremBeamtVG § 6 Abs 1 S 4
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung
Schlagworte
beschränkte Dienstfähigkeit
einstufige Juristenausbildung
Hochschulausbildung
Hochschulstudium
Praktikabilität
praktische Ausbildung
Prüfungszeit
Regelstudienzeit
ruhegehaltsfähige Dienstzeit
übliche Prüfungszeit
Versorgung
Vordienstzeiten
Leitsatz
Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG folgt für beschränkt Dienstfähige kein Anspruch auf Anerkennung der nach Vollendung fes 60. Lebensjahres geleisteten Dienstzeit zu mindestens zwei Dritteln als ruhegehaltfähig.

Die Berücksichtigung der Studienabschnitte der einstufigen Juristenausbildung als Regelstudienzeit - einschließlich der Prüfungszeit begrenzt auf 855 Tage - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBeamtVG und die ergänzende Berücksichtigung der Praktika als vorgeschriebene praktische Ausbildung nach der zuvor genannten Norm und damit als über die 855 Tage hinausgehende Vordienstzeiten für die einstufige Juristenausbildung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dasrüber hinaus ist die übliche Prüfungszeit für die praktische Ausbildung zu berücksichtigen.

Die übliche Prüfungszeit kann nicht einseitig der Hochschulausbildung zugeschlagen werden. Nur der die Hochschulausbildung betreffende Teil der Prüfungszeit ist von der Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BremBeamtVG erfasst.