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27.06.2025 - Asylzuerkennung bei Gewalt durch Ex-Ehemann, Herkunftsland Türkei, 2 K 2601/23, Urteil vom 27.06.2025

Datum der Entscheidung
27.06.2025
Aktenzeichen
2 K 2601/23
Normen
AsylG § 3b Abs 1 Nr 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl,
ehemaliger Ehemann,
familiäre Gewalt,
Frau Türkei,
Frauen als soziale Gruppe,
Schutzbereitschaft des türkischen Staates,
soziale Gruppe,
Stattgabe,
Türkei
Leitsatz
1. Es kann nach der Erkenntnismittellage weder generell festgestellt werden, dass der türkische Staat in keinem Fall ausreichenden Schutz für von familiärer Gewalt betroffene Frauen gewährt, noch, dass er dies in jedem Fall tut. Ob der Schutz für Frauen vor Verfolgung in solchen Fällen hinreichend wirksam ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von einer Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles ab.

2. Dass eine von familiärer Gewalt betroffene Frau wie die Klägerin, die aus persönlichen Gründen erschwerten Zugang zum Schutz des türkischen Staates hat, bei einer Rückkehr voraussichtlich keinen Schutz vor zukünftigen Übergriffen durch ihren ehemaligen Ehemann erhalten wird, ist jedenfalls auch auf ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen zurückzuführen, die für die Türkei in diesem Kontext als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen ist.