Leitsatz
Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen (zahnärztliche Implantatbehandlungen über vier Implantate hinaus) ist nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist jedoch wirksam durch die Bremische Beihilfeverordnung ausgeschlossen.
Die maßgebliche Änderungsverordnung vom 15. März 2005 ist zwar aufgrund des Mangels einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage nichtig. Gleichwohl ist die Vorschrift weiterhin anzuwenden, weil andernfalls ein noch verfassungsfernerer Zustand einträte. Die vorliegende Leistungseinschränkung verstößt auch nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht.
Die Beklagte auch nicht rechtsfehlerhaft ein ihr vermeintlich nach § 80 Abs. 9a BremBG eingeräumtes Ermessen außer Acht gelassen.