Leitsatz
Die NBank war gehalten, die geleistete Fördersumme gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 ABFG vom Kläger zurückzufordern.
Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme nicht erbracht. Die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG verlangt in dieser Hinsicht pauschal die Teilnahme an mindestens 70 Prozent der Präsenzstunden (bzw. 70 Prozent der Leistungskontrollen bei Fernunterrichtslehrgängen oder bei mediengestützten Lehrgängen).
Daneben kann hier auch nicht von einer Maßnahmenunterbrechung aus wichtigem Grund ausgegangen werden, die dem Kläger die Förderung jedenfalls bis zur Maßnahmenunterbrechung für den Fall regelmäßiger Teilnahme bis dahin erhalten hätte. Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG bedarf eine Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung; nach § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG wirkt sie nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Vorliegend fehlt es bereits an einer ausdrücklichen Erklärung einer Unterbrechung.
Der schlichten Übersendung ärztlicher Bescheinigungen durch den Kläger ist kein Unterbrechungswille dergestalt zu entnehmen, die Fortbildungsmaßnahme insgesamt, ggf. bis zu einer gesundheitlichen Besserung, unterbrechen zu wollen.
Auch mit Blick auf die Rechtsfolge begegnet der angegriffene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Zunächst handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt war.