Leitsatz
1. Es bedarf keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob die zur Zeit der Infektion durch den Ehemann der Klägerin ausgeübten Tätigkeit - namentlich eine Dienstbesprechung - als solche eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der Erkrankung an dem Coronavirus anhaftete (sogenannte abstrakte Gefahr).
2. Die Teilnahme an einer Dienstbesprechung begründet keine konkrete Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, wenn es an dem Hinzutreten besonderer risikoerhöhender Faktoren fehlt, die über das allgemeine Infektionsrisiko der Bevölkerung in der damaligen Pandemielage durch soziale Kontakte hinausgeht.