Sie sind hier:

06.08.2020 - Übergang in die Sekundarstufe I

Datum der Entscheidung
06.08.2020
Aktenzeichen
1 V 1165/20
Normen
AufnahmeVO § 10 Abs 2
AufnahmeVO § 10 Abs 2 S 2 Nr 3
BremSchulG § 6a Abs 2
Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Härtefall
Kapazität
Präklusion
Schulzuweisung
Zügigkeit
Leitsatz
Die Zahl der Klassenzüge einer Schule liegt im Ermessen der Stadtgemeinde.
Bei der Zuweisung von Geschwisterkindern zur Sek I sind familiäre Probleme besonders zu berücksichtigen.
Eigene Kentnisse der Schule dürfen dabei berücksichtigt werden.
Härtegründe müssen fristgerecht geltend gemacht werden.