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22.02.2021 - Ausweisung, 4 K 2680/18, Urteil vom 22.02.2021

Datum der Entscheidung
22.02.2021
Aktenzeichen
4 K 2680/18
Normen
AufenthG § 53 Abs 1
AufenthG § 53 Abs 2
AufenthG § 53 Abs 4
AufenthG § 54 Abs 1 Nr 1
AufenthG § 55 Abs 1 Nr 1
AufenthG § 58
AufenthG § 59
EMRK Art 8
EMRK Art 8 Abs 1
EMRK Art 8 Abs 2
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abstinenz
Abwägung
Ausweisungsinteresse
Betäubungsmittelkriminalität
Bleibeinteresse
Drogenentwöhnungstherapie
familiäre Belange
Gefahrenabwehr
Integration
Niederlassungserlaubnis
Recht auf Privatleben
Resozialisierung
Suchtproblematik
Leitsatz
Zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung eines faktischen Inländers nach erfolgreicher Drogentherapie im Rahmen der Einzelfallabwägung

Eine erfolgreiche Drogentherapie ist regelmäßig als besondere Resolzialisierungsleistung im Rahmen der umfassenden Einzelfallabwägung positiv zu würdigen. Das Ausweisungsrecht bezweckt weder Strafe noch Begünstigung, sondern soll - in Abgrenzung zum multifunktionalen Strafrecht - ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen. Aus dieser Perspektive ist die erfolgreiche Therapie einer Drogensucht, die regelmäßig die maßgebliche Ursache für einen kriminellen Lebenswandel darstellt, ein enorm bedeutender Faktor.