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07.02.2022 - Zugang zu Vertrag der Daseinsvorsorge, 4 K 777/20, Urteil vom 07.02.2022

Datum der Entscheidung
07.02.2022
Aktenzeichen
4 K 777/20
Normen
BremIFG § 6
BremIFG § 6 Abs 2
BremIFG § 6 Abs. 1
BremIFG § 6a
BremIFG § 6a Abs 1 S 1
BremIFG § 6a Abs 3
Rechtsgebiet
Informationsfreiheitsgesetz
Schlagworte
Daseinsvorsorge
Informationsfreiheit
Informationsgewährung
Informationszugang
Leitsatz
Ein betroffener Dritter kann dem informationsfreiheitlichen Anspruch eines Bürgers, der Einsichtnahme in einen Vertrag der Daseinsvorsorge begehrt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur entgegenhalten, wenn er wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder ihm durch die Veröffentlichung ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden drohen würde. Diesbezüglich trifft den Dritten die Darlegungslast.