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13.04.2022 - Ausländerrecht, 4 V 502/22, Beschluss vom 13.04.2022

Datum der Entscheidung
13.04.2022
Aktenzeichen
4 V 502/22
Normen
AufenthG § 15a Abs 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Umverteilung
Zuständigkeit Ausländerbehörde
Leitsatz
Zur Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens nach § 15a Abs. 5 AufenthG