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29.04.2022 - Altenpflegeheim, Belegungsstopp, Fortsetzungsfeststellungsklage, 3 K 258/20, Urteil vom 29.04.2022

Datum der Entscheidung
29.04.2022
Aktenzeichen
3 K 258/20
Normen
BremWoBeG § 14
BremWoBeG § 15
BremWoBeG § 31 Abs 1 S 1
BremWoBeG § 33
BremWoBeG § 34
BremWoBeGPersV § 6
BremWoBeGPersV § 7
SGB XI § 84
SGB XI § 85
VwGO § 113 Abs 1 S 4
Rechtsgebiet
Kindergartenrecht, Heimrecht
Schlagworte
Belegungsobergrenze
Belegungsstopp
Fachkraftquote
Individualprinzip
Leiharbeitnehmer
Mängel
Personalausstattung
Personalprüfung
Pflegeheim
Pflegesatzvereinbarung
Qualitätsprüfung
Vollzeitkraft
Wiederholungsgefahr
Leitsatz
Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungklage nach Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts;
Rechtmäßige Anordnung gemäß § 33 BremWoBeG zur Personalausstattung und Fachkraftquote; Berechnung des Personalvorhalts auf Grundlage des in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalschlüssels; der Umfang der in der Pflegesatzvereinbarung geforderten Vollzeitstellen entspricht der bei der Klägerin üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden; Auslegung der Pflegesatzvereinbarung; das Individualprinzip (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) legt es nahe, dass die Soll-Personalausstattung einer Pflegeeinrichtung aufgrund der dort konkret-individuell üblichen Wochenarbeitszeit berechnet wird und nicht aufgrund der abstrakt-pauschalen Annahme einer 38,5-Stunden-Woche; die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Umfang der tatsächlich geleisteten Stunden ist rechtlich nicht zu beanstanden;
Der Belegungsstopp gem. § 34 BremWoBeG ist als belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in gewissen Zeitabständen auf seine Notwendigkeit zu überprüfen; dieser Pflicht ist die Beklagte ab Januar 2022 nicht mehr ausreichend nachgekommen, sodass der Belegungsstopp ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen ist; bis Ende 2021 ist der Belegungsstopp dagegen rechtmäßig gewesen, da in der Einrichtung erhebliche Mängel in der Personalausstattung, Personalpräsenz und Pflegequalität vorlagen