Sie sind hier:

05.07.2022 - Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, 6 K 589/20, Urteil vom 05.07.2022

Datum der Entscheidung
05.07.2022
Aktenzeichen
6 K 589/20
Normen
BBG § 8 Abs 1 Nr 1
BBG § 9
BremPolG § 55 Abs 2
GG Art 33 Abs 2
MntZollDVDV § 4
Rechtsgebiet
Recht des Bundesbeamten
Schlagworte
Beamtenverhältnis auf Probe
Beurteilungsspielraum
Bundeszollverwaltung
charakterliche Eignung
Eignungszweifel
Ernennung
Fehlerkontrolle
Prognose
Übernahme in das Beamtenverhältnis
Zolldienst
Leitsatz
1. Ernennungen sind gemäß § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Auch nach Bestehen der Anwärterprüfung bleibt es dabei, dass die sich aus dem Beamtenstatusgesetz ergebenden Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen müssen.

2. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Die vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

3. Die Prognose der charakterlichen Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Für die charakterliche Eignung ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.