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15.09.2023 - Erfolgloser Eilantrag gegen den Duldungszusatz "für Person mit ungeklärter Identität", 2 V 691/23, Beschluss vom 15.09.2023

Datum der Entscheidung
15.09.2023
Aktenzeichen
2 V 691/23
Normen
AufenthG § 60b
AufenthG § 83
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Duldung "Person mit ungeklärter Identität"
Leitsatz
- Einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen den - isoliert anfechtbaren - Zusatz zu einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b Abs. 1 AufenthG ist allein mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zu erwirken.
- Eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO bedarf es daneben nicht, weil die Ausländerbehörde im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verpflichtet ist, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung alle Maßnahmen zu unterlassen, die als Vollziehung zu qualifizieren sind. Darunter fällt auch die – von Gesetzes wegen bestehende – Wohnsitzauflage gemäß § 60b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 61 Abs. 1d AufenthG.
- Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 83 Abs. 2 AufenthG nicht statt. Die Vorschrift umfasst auch den Duldungszusatz gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG.
- Für die Erteilung des Duldungszusatzes gemäß § 60b AufenthG muss die aktuell fehlende Mitwirkung des Ausländers an der Passbeschaffung gegenwärtig alleinursächlich (monokausal) dafür sein, dass dessen Abschiebung nicht vollzogen werden kann.
- Wird neben der Suspendierung des Duldungszusatzes vorläufig die Erlaubnis zur Ausübung einer konkreten Erwerbstätigkeit begehrt, so ist insoweit kumulativ ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.