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16.02.2024 - Asyl - Afghanistan, kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörigen eines Mannes, der für einen afghanischen General als Fahrer tätig gewesen ist, 3 K 2458/22, Urteil vom 16.02.2024

Datum der Entscheidung
16.02.2024
Aktenzeichen
3 K 2458/22
Normen
§ 3 AsylG
§ 4 AsylG
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl
Fahrer
Familienangehörige
Flüchtlingseigenschaft
Sicherheitskräfte
subsidiärer Schutz
Leitsatz
Der Erkenntnismittellage kann nicht entnommen werden, dass in Bezug auf das Risikoprofil der Familienmitglieder ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte generell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auszugehen ist. So wird bereits die Einschätzung, ob und ggf. welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften selbst in Afghanistan drohen, differenziert und grundsätzlich einzelfallbezogen betrachtet.
Auch Familienangehörige von ehemaligen Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, Regierungsbeamten und Personen, welche die Regierung unterstützten oder als deren Unterstützer betrachtet werden (z.B. Fahrer, Leibwächter oder Angehörige von Milizen) können von Übergriffen der neuen Machthaber betroffen sein. Dies gilt aber vor allem in Fällen, in denen man der eigentlich gesuchten Person nicht habhaft werden kann, um Druck auf diese auszuüben. Dass im Fall des Klägers eine derartige Konstellation vorliegt, ist insbesondere angesichts der Inhaftierung seines Vaters nicht erkennbar.