Leitsatz
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft kann nicht auf § 73 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG gestützt werden, da von dem Kläger keine Gefahr für die Allgemeinheit (mehr) ausgeht.
Die Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG zu widerrufen, auch wenn die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr vorliegen. Es kann im vorliegenden Einzelfall nicht festgestellt werden, dass in Syrien und insbesondere in der Herkunftsregion des Klägers im Nordosten inzwischen eine von Stabilität und Dauerhaftigkeit geprägte und durch einen dem Kläger zur Seite stehenden Schutzakteur gewährleistete Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.