Leitsatz
1. Auch bei der Konstellation einer Untätigkeitsbescheidungsklage kann es sich um eine Klage gegen eine Entscheidung nach dem Asylgesetz im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG handeln.
2. In Syrien besteht keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt dazu berechtigten würde, die Entscheidung über den Asylantrag nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG aufzuschieben (Anschluss VG Stuttgart, Urteil vom 28. August 2025 – A 10 K 41/25, juris Rn. 22 f.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24, juris Rn. 19 ff.).