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09.05.2025 - Nachbarklage gegen Nutzungsänderung einer im Außenbereich befristet genehmigten Flüchtlingsunterkunft, 1 K 1626/23, Urteil vom 09.05.2025

Datum der Entscheidung
09.05.2025
Aktenzeichen
1 K 1626/23
Normen
§ 34 Abs. 1 BauGB
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Nachbarklage
Rücksichtnahmegebot
Leitsatz
1. Ein Kläger kann sich nicht auf den Gebietserhaltungs- oder den Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen, wenn sein Grundstück nicht innerhalb des Geltungsbereiches desselben Bebauungsplans wie das Vorhabengrundstück liegt. Der Gebietserhaltungsanspruch – dasselbe gilt für den Gebietsprägungserhaltungsanspruch – des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück innerhalb desselben festgesetzten oder einem faktischen Baugebiet liegen. Ein plangebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht damit grundsätzlich nicht. Denkbar wäre ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch – dasselbe gilt für den baugebietsübergreifenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch – allenfalls, wenn die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem erkennbaren Willen des Plangebers ausnahmsweise auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Im Falle eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich fehlt es schon mangels eines Bebauungsplans an solchen Festsetzungen; ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch kommt somit nicht in Betracht.
2. Das Rücksichtnahmegebot erbit sich bei Vorliegen einer Gemengenlage im Innenbereich aus § 34 Abs. 1 BauGB. Bei der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, ist die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung in den Blick zu nehmen. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Auch wenn zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Genehmigung zur Nutzung eines Übergangswohnheims für Flüchtlinge abgelaufen und damit die vormalige Bebauung formell illegal war, ist das Vorhaben bei der Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Situation mit in den Blick zu nehmen, solange davon auszugehen ist, dass die Behörde die Bebauung in einer Weise duldet, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat.