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15.01.2018 - Taxikonzession

Datum der Entscheidung
15.01.2018
Aktenzeichen
5 V 35/18
Normen
PBefG § 13
PBefG § 47
PBZugV § 1
Rechtsgebiet
Personenbeförderungsrecht
Schlagworte
abgabenrechtliche Pflichten
Einnahmeursprungsaufzeichnungen
Schichtzettel
Taxigenehmigung
Unzuverlässigkeit
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Die fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation von Fahrten zur Personenbeförderung anhand von Schichtzetteln durch die Angestellten eines Taxiunternehmens vermag die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers zu begründen (Fortführung VG Bremen, Beschluss vom 25.04.2016 - 5 V 832/16).

2. Die ordnungsgemäße Führung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist keine lediglich steuerrechtlich verwertbare Vorgabe.

3. Ein die Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers begründender schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV liegt jedenfalls dann vor, wenn erhebliche Mängel und Lücken in der Dokumentation der Einnahmeursprungsaufzeichnungen den Verdacht einer Verschleierung von "Schwarzfahrten" begründen.