Leitsatz
Weder die Teilzeitbeschäftigung noch die Inanspruchnahme von Elternzeit stellen einen Diskriminierungsgrund im Sinne des § 1 AGG dar.
Allein der Umstand, dass sich organisatorische Anforderungen einer Führungsfunktion auf die Vereinbarkeit von Teilzeitbeschäftigung und Dienstwahrnehmung auswirken, begründet weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.
Eine beamtenrechtliche Fürsorgepflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Dienstherr die Erprobung und die Feststellung der Nichtbewährung auf sachliche dienstliche Erwägungen stützt und die geltend gemachten Belastungen wesentlich auf eigenverantwortlichen Entscheidungen der Beamtin beruhen.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, wenn das Vorbringen eines Beteiligten im Wesentlichen auf die Beanstandung der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist oder wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf die erörterte Rechtsauffassung des Gerichts nicht prozessual reagiert.