Leitsatz
Ist gesetzlich geregelt, dass eine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis im Falle der rechtzeitigen Beantragung einer Erlaubnis für den Folgezeitraum als fortbestehend gilt und diese Fortbestehensfiktion durch die Ablehnung des Erlaubnisantrags beendet wird, lebt die Fortbestehensfiktion im Falle der behördlichen Aufhebung eines Ablehnungsbescheids wieder auf. Sie wird dann erst durch die (erneute) Ablehnung des Erlaubnisantrags beendet.
Ordnet die Behörde in einem solchen Fall in einem neuen Bescheid nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Antragsablehnung an, so hat eine hiergegen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung.