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19.03.2026 - Zur Rechtmäßigkeit des Verbost des Tragens eines Dastar zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, 6 V 664/26, Beschluss vom 19.03.2026

Datum der Entscheidung
19.03.2026
Aktenzeichen
6 V 664/26
Normen
BeamtStG § 34 Abs 2 Satz 4
BeamtStG § 34 Abs 2 Satz 5
BeamtStG § 34 Abs. 2, BremBG § 56
BremBG § 56 Abs 1 Satz 2
BremBG § 56 Abs 2
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Beamtenrecht
Dastar
Kopftuch
Polizei
Polizeivollzugsdienst
Rechtsverordnung
Leitsatz
1. Auch wenn Anordnungen gegenüber dem Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung in der Regel nicht als Verwaltungsakt einzuordnen sind, ist der Antragsteller auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Dastar-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen.
2. § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG stellt keine hinreichend tauglich Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Tragens eines Dastar zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung dar. Es fehlt gegenwärtig an einer dafür erforderlichen Rechtsverordnung der Senatorin für Inneres und Sport.
3. Der Bremische Gesetzgeber lässt mit § 56 Abs. 2 BremBG erkennen, dass Einschränkungen im Einzelfall in direkter Anwendung des § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG nur außerhalb des Polizeivollzugsdiensts, der Feuerwehr und der Justiz möglich sein sollen. In den benannten Bereichen bedarf es demgegenüber vor einer Regelung im Einzelfall einer abstrakt-generellen Rechtsverordnung.
5. Soweit der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG von „Einzelheiten“ spricht, gilt es zu erkennen, dass damit gerade nicht (nur) Detail- oder Verfahrensfragen im herkömmlichen Sinne, sondern die praktisch und grundrechtlich wirklich relevante Frage adressiert ist, welches konkrete religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen, und damit dem Beamten verboten werden bei Dienstausübung zu tragen.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf